Die Hauptaufgabe einer Werkstatt ist, den betroffenen Menschen durch berufsbildende und arbeitspädagogische Angebote in einem angepassten Arbeits- und Bildungsprozess eine Entwicklung, Erhaltung oder Erhöhung der Leistungsfähigkeit zu ermöglichen.
Sofern möglich soll die Erwerbsfähigkeit wiedergewonnen werden. Ziel ist die Vermittlung der behinderten Menschen auf den ersten Arbeitsmarkt. Die Werkstatt muss nach gesetzlicher Vorgabe auch die Persönlichkeit der bei ihr beschäftigten Menschen mit Behinderung entwickeln.
Die Zielgruppe für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation oder der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist eingegrenzt. Nur Personen, die ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen oder Besonderheiten wegen nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig werden können, dürfen in einer Werkstatt arbeiten.
Zurzeit gibt es rund 721 anerkannte Werkstätten mit rund 290.000 Plätzen an etwa 2.500 Standorten.
Werkstätten werden nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt und zahlen den Werkstattbeschäftigten ein Entgelt. Dies beinhaltet, dass die Werkstatt auch gewerbliche und private Kunden, die Waren und Dienstleistungen bei ihr anfordern, zufriedenstellen muss, um einen entsprechenden Umsatz zu gewährleisten.
Das auszuzahlende Entgelt wird aus dem Arbeitsergebnis nach Abzug einer Lohnrücklage (zur Sicherheit) und einer Investitionsrücklage gebildet.
Der Berufsbildungsbereich gliedert sich in einen Grund- und einen Aufbaukurs von jeweils zwölfmonatiger Dauer, in denen verschiedene Fertigkeiten vermittelt werden. Ebenfalls soll das Selbstwertgefühl des Werkstattbeschäftigten sowie das Sozial- und Arbeitsverhalten gefördert werden. Dabei ist auch eine möglichst realistische Selbsteinschätzung der individuellen Fähigkeiten anzustreben. Angebote zur Entwicklung der lebenspraktischen Fertigkeiten sind in die Förderungen mit einbezogen. Im Berufsbildungsbereich kommt in der Regel ein Gruppenleiter auf sechs Werkstattbeschäftigte.
Nach der Berufsbildung haben die Teilnehmer die Möglichkeit, in den Arbeitsbereich der Werkstatt zu wechseln. Die Beschäftigung im Arbeitsbereich ist unbefristet. Die Werkstatt soll über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen, um der Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit sowie Eignung und Neigung des betreffenden Menschen soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Auch hier findet eine weitergehende Förderung statt.
Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (FAB) leiten eine Gruppe Werkststattmitarbeiter an. Dafür besitzen sie neben einer beruflichen Ausbildung auch eine sonderpädagogische Zusatzausbildung. Sie sind für die Qualität der entstehenden Endprodukte sowie die Entwicklung der Persönlichkeit der Werkstattmitarbeiter zuständig. Die Fachkräfte werden oft umgangssprachlich auch Gruppenleiter genannt.
Durchschnittlich 179,38 Euro betrug das monatliche Arbeitsentgelt der Beschäftigten im Arbeitsbereich der Werkstätten im Jahr 2010. 2008 waren es 167,79 Euro. Dabei gibt es deutliche regionale Unterschiede: 2010 wurden in Bremen durchschnittlich 218,29 Euro ausgezahlt, in Sachsen hingegen nur 120,53. Hamburg liegt mit 206,17 Euro auf Rang drei, nach Rheinland-Pfalz mit 208,80 Euro. Die BAG:WfbM geht davon aus, dass der Großteil der Arbeitsengelte im Arbeitsbereich zwischen 120 und 600 Euro liegt, in Einzelfällen deutlich höher. Die ausgezahlten Entgelte sind abhängig vom erwirtschafteten Arbeitsergebnis der Werkstätten und werden den Werkstattbeschäftigten zu den ergänzenden Grundsicherungsleistungen ausgezahlt.
Es gibt für die Werkstätten drei wichtige gesetzliche Grundlagen:
Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ist geregelt, welche staatlichen Stellen für die Werkstätten und deren Beschäftigten zuständig sind, welche Aufgaben und Anforderungen an Werkstätten gestellt werden und welche Ansprüche die Beschäftigten erheben können. Auch die Regulierung der Kostenträger und der Geldleistungen ist hier festgelegt.
In der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) ist geregelt, dass Werkstattbeschäftigte durch eigene Werkstatträte am Geschehen der Werkstatt beteiligt werden und welchen Einfluss sie ausüben können.
Laut Werkstättenverordnung (WVO) soll eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung mindestens 120 behinderten Mitarbeitern die Möglichkeit geben, Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben anzubieten und die behinderungsbedingten Möglichkeiten des jeweiligen Werkstattbeschäftigten beachten. Die Werkstatt muss in ihrem Einzugsgebiet alle betroffenen Menschen aufnehmen, damit eine ortsnahe Förderung stattfinden kann. Die Werkstatt muss generell alle Menschen mit mentalen, psychischen und physischen Erkrankungen aufnehmen. Ausnahme bilden Menschen, die einer überdurchschnittlichen Pflege bedürfen, oder von denen eine starke Fremd- oder Eigengefährdung ausgeht.
Eine Anerkennung als Schwerbehinderter oder ein Schwerbehindertenausweis ist als Aufnahmekriterium in eine Werkstatt nicht ausreichend. Menschen, die einen Rechtsanspruch auf die Leistungen einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen haben Personen, die voll erwerbsgemindert sind.
Karen Schierhorn
Öffentlichkeitsarbeit
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