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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Die Geschäftsbedingungen gelten für alle von dem Besteller der Elbe-Werkstätten GmbH (nachstehend Elbe-Werkstätten genannt) erteilten Aufträge zur Herstellung von Gegenständen (Waren) der verschiedensten Art, Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen. Sie gelten auch für Kaufverträge mit den Elbe-Werkstätten.
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Die mit den Elbe-Werkstätten geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen der Verträge bedürfen ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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Gegen Ansprüche der Elbe-Werkstätten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet werden.
Der Vertragspartner der Elbe-Werkstätten kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht und die Forderung des Vertragspartners rechtskräftig festgestellt und unstreitig ist.
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Serienmäßig maschinell hergestellte Gegenstände werden nach Muster verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Jeweilige geringfügige Änderungen durch handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten, soweit diese im Einzelfall für den Käufer zumutbar sind.
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Tritt nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein durch die der Anspruch der Elbe-Werkstätten auf die Gegenleistung gefährdet wird, so sind die Elbe-Werkstätten berechtigt, ihre Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Durchführung des Vertrages gefährdenden Vermögensverhältnisse des Bestellers bereits bei Vertragsabschluss vorlagen, den Elbe-Werkstätten aber erst nach Vertragsabschluss bekannt wurden. Die Elbe-Werkstätten sind in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Besteller leistet entsprechende Aufforderung der Elbe-Werkstätten unverzüglich Vorauskasse.
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Liefertermin oder Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Lieferfristen beginnen – soweit eine andere Vereinbarung nicht getroffen wurde – mit Vertragsabschluss. Bei nachträglicher Vertragsänderung ist erforderlichenfalls eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
Bei Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist hat der Besteller den Elbe-Werkstätten eine angemessene Nachfrist zu setzen.
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Die Elbe-Werkstätten haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig.
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Die Lieferung erfolgt frei Lager der Elbe-Werkstätten, soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Übergabe der Ware an den Kunden, einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Betriebsstätte mit Verlassen der Betriebsstätte auf den Kunden über. Angaben über vereinbarte Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Die Elbe-Werkstätten sind zu Teillieferungen innerhalb der Lieferzeit berechtigt.
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Wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können die Elbe-Werkstätten vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug können die Elbe-Werkstätten 25 Prozent des Netto-Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
Haben die Parteien einen Werklieferungsvertrag vereinbart, so ist neben der oben genannten Pauschale der Materialwert zu erstatten.
Im Übrigen bleibt den Elbe-Werkstätten die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
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Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum der Elbe-Werkstätten. Bei Lieferung an Dritte tritt der Erlös an die Stelle der Ware.
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Als Gewährleistung kann der Besteller zunächst Nachbesserung verlangen. Die Elbe-Werkstätten sind an Stelle der Nachbesserung auch berechtigt, Ersatzware zu liefern. Der Besteller kann Wandlung oder Minderung verlangen, wenn die Nachbesserung fehl schlägt oder die Elbe-Werkstätten die Ersatzlieferung verweigern oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringen. Gewährleistungsansprüche kann der Besteller – außer bei Teilzahlungsverträgen – erst dann geltend machen, wenn er zuvor einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises gezahlt hat.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen. Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Übergabe. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Besteller nicht binnen zwei Wochen seit der Übergabe schriftlich rügt.
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Zahlungen hat der Besteller soweit nichts anderes vereinbart ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug, auf eines der Konten der Elbe-Werkstätten zu leisten. Bei Überweisungen ist die Kundennummer und Rechnungsnummer der Elbe-Werkstätten anzugeben.
Im Falle eines Werklieferungsvertrages ist bei Vertragsabschluss die erste Rate der Vergütung in Höhe des Materialwertes fällig. Diese Rate wird der Höhe nach pauschal mit 50 Prozent der Gesamtvergütung festgelegt.
Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so können die Elbe-Werkstätten vom Vertrag zurücktreten. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist können die Elbe-Werkstätten, statt vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Verzugszinsen werden mit 2 Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verrechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Elbe-Werkstätten eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
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Bei Lieferungen an die Elbe-Werkstätten müssen die Lieferungsgegenstände den gültigen deutschen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere des Maschinenschutzgesetzes, der VDE-Vorschriften, der Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechen. Etwa erforderliche Schutzvorschriften werden mitgeliefert und sind im Preis eingeschlossen. Liegen im Einzelfall keine Vorschriften vor, müssen die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet sein. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen.
Bestandteil der Elbe-Werkstätten ist der Nachweis der Arbeitssicherheit im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes. Die Vorschriften der Arbeitssicherheit müssen durch ein Prüfzeugnis (GS-Bescheinigung) der entsprechenden Prüfstelle nachgewiesen werden. Ersatzweise kann die schriftliche Bestätigung des Herstellers bzw. Importeurs als Bestandteil der Bestellung anerkannt werden, wenn auf dem speziellen Gerätemarkt keine geprüften Geräte vorhanden sind. Den Lieferungsgegenständen sind alle technischen Anleitungen beizufügen, die zum sicheren und unfallfreien Bedienen und Warten des Gerätes oder der Maschine erforderlich sind. Der Lieferer versichert, dass alle mitgelieferten technischen Anleitungen vollständig und sachlich richtig sind und nicht nur bei der Baureihe, sondern exakt dem aktuellen technischen Stand der gelieferten Maschine entsprechen. Der Lieferer versichert insbesondere, dass die mitgelieferten technischen Anleitungen im Hinblick auf didaktische Qualität und Verständlichkeit mit den Vorschriften und Empfehlungen der EG-Maschinenrichtlinien übereinstimmen.
Die Verpackung des Liefergegenstandes ist handelsüblich auszulegen, sodass sie den Transport und eine angemessene Lagerzeit übersteht. Schäden auf Grund eines Verpackungsmangels gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten. Kommt die Verpackung in beschädigtem Zustand an, sind die Elbe-Werkstätten berechtigt, die Annahme der Sendung ohne Prüfung des Inhalts zu verweigern.
Die Rücksendung erfolgt für die Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
Sobald für den Lieferanten erkennbar wird, dass er seine Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringen kann, hat er die Elbe-Werkstätten hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Als zugesicherte Eigenschaften des Liefergegenstandes gelten auch die vereinbarten technischen Spezifikationen.
Bei Mängeln des Liefergegenstandes können die Elbe-Werkstätten neben den gesetzlichen Ansprüchen auch die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Lieferanten (Nachbesserung) oder nach fehlgeschlagener Nachbesserung Ersatzlieferungen auf Kosten des Lieferanten innerhalb angemessener Frist verlangen.
Zahlungen der Elbe-Werkstätten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungsempfang. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungsempfang sind die Elbe-Werkstätten berechtigt, 2 Prozent Skonto in Abzug zu bringen.
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Weitere Bestimmungen: Erfüllungsort ist Hamburg. Bei Vollkaufleuten gilt als Gerichtsstand Hamburg als vereinbart. Es gilt Deutsches Recht. UN-Kaufrecht findet soweit gesetzlich zulässig keine Anwendung. Soweit gesetzlich zulässig, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg als vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden oder vereinbarter Nebenbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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